Datenschutz - Datensicherheit

acc Datenschutz Datensicherheit - Informationssicherheit

Unterscheidung: Datenschutz - Datensicherheit - Informationssicherheit

Informationssicherheit ist mehr als reine IT-Sicherheit von Systemen. Sie dient der Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Informationen. Datenmengen und Informationen selbst können in unterschiedlichen Formen vorliegen und auf verschiedenen Systemen abgelegt und gespeichert sein. Informationen sind nicht ausschließlich auf digitale Daten beschränkt. Bei den zu speichernden oder aufzunehmenden Systemen muss es sich nicht grundsätzlich um IT-Systeme handeln. Es können sowohl technische als auch nicht technische Systeme sein. Das Ziel der Informationssicherheit ist es, alle Informationen eines Unternehmens vor Gefahren und Bedrohungen zu schützen und das nicht nur vor technischen Anlagen/Systemen sondern auch wirtschaftliche Schäden zu verhindern. Diese können auch einem Unternehmen durch Personen bewusst oder unbewusst zugefügt werden. Außerdem sind Informationen auch deshalb zu schützen, weil eine Manipulation oder Entwendung von Daten zu erheblichen Imageschäden von Unternehmen und Organisationen führen können.

Datenschutz - Informationsschutz

Datenschutz von der Datensicherheit, oft auch als Informationsschutz beschrieben, zu unterscheiden, ist oft nicht leicht. Das liegt unter anderem daran, dass sich beide Bereiche im Unternehmen häufig über-schneiden. Bei der Umsetzung des Datenschutzes sind strenge gesetzliche Anforderungen einzuhalten. Bei der Informationssicherheit können hingegen Unternehmen unterschiedliche Konzepte einführen. 

EU - DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung 

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (DSGVO-EU)

Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz
personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Diese
Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen. 

Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Harmonisierung der
Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. 

DSGVO - Bundes-Datenschutz-Grundverordnung (BDSG) 

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie 
a) Bundesrecht ausführen oder 
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. 

Für nicht öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln 
sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses 
Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- 
oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

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